Was ändert sich 2023 …
… bei den Steuern?
03.01.2023, 11:26 Uhr (aktualisiert)
Das neue Jahr beginnt nicht nur mit einer Reihe guter Vorsätze. Regelmäßig kündigen sich zum Jahreswechsel auch viele gesetzliche Neuerungen an. Diese Änderungen, über die unter anderem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert, werden für alle Steuerzahler wichtig.
Höherer Spitzensteuersatz
Bei Jahreseinkommen greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab dem Jahr 2023 erst ab einem Gesamtbetrag von 62.810 Euro. Vorher lag die Grenze bei 58.597 Euro pro Jahr. Außerdem entfällt der Solidaritätszuschlag bei allen Steuerpflichtigen, die pro Jahr weniger als 66.915 Euro verdienen. Ab 2024 wird er ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebensgemeinschaften gelten jeweils die doppelten Beträge.
Grundfreibetrag wird erhöht
Darüber hinaus wird der Grundfreibetrag für alle Steuerzahler zum 1. Januar 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro pro Jahr erhöht. Ab 2024 steigt der Betrag um weitere 696 Euro auf dann 11.604 Euro. Bei Einkommen bis zu dieser Höhe werden keine Steuern fällig.
Kinderfreibetrag wird auch rückwirkend erhöht
Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 auf 8548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 wird er um weitere 404 Euro auf 8952 Euro und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9312 Euro erhöht.
Sparerfreibetrag steigt
Der Pauschbetrag fürs Sparen sich von bisher 801 auf 1000 Euro erhöht. Auch hier gilt die Verheiratete oder eingetragene Lebensgemeinschaften der doppelte Betrag, also 2000 Euro. Bis zu dieser Höhe sind Einnahmen wie Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne bei Wertpapiergeschäften von der Steuer befreit. Bei höheren Beträgen gilt weiterhin die Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus der einmalige Solidaritätszuschlag.
Außerdem will der Gesetzgeber künftig bei Ehegemeinschaften und eingetragenen Lebensgemeinschaften einen Verlustausgleich bei Kapitaleinkünften gestatten. Konkret bedeutet stirbt, dass die Gewinne eines Partners mit den Verlusten des anderen verrechnet werden können. Das war bisher nicht möglich.
Grenze für Solidaritätszuschlag steigt
entfällt Zudem der Solidaritätszuschlag bei allen Steuerpflichtigen, die pro Jahr weniger als 66.915 Euro verdienen. Erstmalig seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags 2021 wird der Freibetrag von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro (tarifliche Einkommensteuer) bzw. auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei der Zusammenveranlagung angehoben.
Mehr Geld fürs Homeoffice
Zudem werden mit dem neuen Jahr die Beträge fürs Homeoffice erhöht. Bislang gab es für 120 Tage eine Pauschale von jeweils fünf Euro, also insgesamt maximal 600 Euro pro Jahr. Jetzt gewährt der Gesetzgeber für 210 Tage pro Jahr eine Homeoffice-Pauschale von sechs Euro pro Tag, wodurch sie auf insgesamt maximal 1260 Euro steigt. Für den Steuerabzug ist kein separates Arbeitszimmer nötig. Dadurch sollen insbesondere Familien mit kleineren Wohnungen entlastet werden. An den Tagen im Homeoffice can Steuerzahler keine Fahrtkosten von zu Hause zur Arbeit als Werbungskosten geltend machen.
Gibt es dagegen ein unabhängiges Arbeitszimmer, das keinen genutzt wird, da der Arbeitgeber Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, gilt ein Pauschbetrag in Höhe von 1250 Euro pro Jahr. Früher handelte es sich um einen Höchstbetrag, der nun künftig pauschal gewährt wird.
Inflationsbonus vom Chef
Nach dem Corona- gibt es nun den Inflationsbonus. Arbeitgeber können ihren Angestellten bereits seit dem 1. Oktober insgesamt eine Prämie von bis zu 3000 Euro zahlen. Bei diesem Inflationsbonus werden weder Steuern noch Sozialabgaben fällig. Die Zahlung kann einmalig oder in mehreren Beträgen erfolgen. Der Inflationsbonus gilt noch bis Ende 2024.
Höhere Abschreibungen von Wohngebäuden
Der sogenannte lineare AfA-Satz wird 2023 von bislang zwei auf drei Prozent erhöht. Dadurch können Immobilienbesitzer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wohngebäuden schon in 33 Jahren und nicht mehr über 50 Jahre verteilt abschreiben. Ob das den beschäftigten Neubau von Wohnungen spürbar belebt, bleibt abzuwarten. 2022 wurden deutlich weniger als die von der Regierung anvisierten 400.000 Einheiten gebaut.
Mehr Extras zum Lohn
Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die genannten Sachbezugswerte: Ab dem 1. Januar 2023 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 288 Euro (bisher: 270 Euro). Damit sind ab 2023 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:
- Frühstück: 60 Euro monatlich / 2,00 Euro kalendertäglich
- Mittagessen: 114 Euro monatlich / 3,80 Euro kalendertäglich
- Abendessen: 114 Euro monatlich / 3,80 Euro kalendertäglich
Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung regelt die steuerliche Verpflegung und ist sowohl für die Bewertung von arbeitsgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung als auch für die Bewertung von Essensgutscheinen bzw. Restaurant-Schecks relevant. Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023.
Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2023 bundeseinheitlich 265 Euro (bisher: 241 Euro) monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 553 Euro (288 Euro plus 265 Euro).
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind künftig bis zu einer Leistung von 30 kW bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW bei einzelnen Wohneinheiten steuerfrei. Es gilt der jeweils günstigere Wert. Die Immobilien müssen überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden.
Weniger Förderung für E-Autos
Der Kauf eines neuen Elektroautos wird ab 2023 weniger bezuschusst als bisher. Bei einem Kaufpreis bis 40.000 Euro ohne Mehrwertsteuer gibt es nur noch einen Zuschuss von 4500 Euro plus einen Herstellernachlass von voraussichtlich 2250 Euro. Bis Ende 2022 zahlt der Staat noch 6000 Euro dazu und der Herstellernachlass liegt bei 3000 Euro je Fahrzeug. Bei neuen E-Autos, die maximal 65.000 Euro netto kosten, gibt es statt 5000 nur noch 3000 Euro. Und der Herstellernachlass sinkt voraussichtlich von 2500 auf 1250 Euro. Plug-In-Hybride werden gar nicht mehr gefördert.
Rauchen wird teurer
Die Tabaksteuer für eine Packung mit 20 Zigaretten steigt zum 1. Januar um durchschnittlich zehn Cent. Eine Packung Markenzigaretten kostet derzeit durchschnittlich 7,60 Euro. Die höheren Steuern dürfen Hersteller an die Endkunden weitergeben – Rauchen wird also teurer. Die Steuererhöhung betrifft auch (Wasser-)Pfeifentabak, für den pro Kilogramm nun 19 Euro (bisher: 15 Euro) an Steuern erhoben werden.
Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz sieht über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend im Jahr 2022, Tabaksteuererhöhungen für Zigaretten und Feinschnitt in vier Stufen bis zum Jahr 2026 vor. In den Jahren 2025 und 2026 sollen demnach jeweils 15 Cent pro Packung aufgeschlagen werden.
(Dieser Artikel wurde am Sonntag, 01. Januar 2023 erstmals veröffentlicht.)
Quelle: news.google.com