Das Landgericht München I hat im Markenstreit zwischen den Autoherstellern Audi und Nein Vorzug den Ingolstädtern entschieden und Nio die angegriffene Werbung untersagt. Der chinesische Hersteller bewirbt auf seiner Internetseite unter anderem die zwei Modelle mit der Bezeichnung „ES 6“ bzw. „ES 8“ und Werk, diese in Deutschland auf den Markt zu bringen.
Hiergegen wandte sich Audi in seiner Klage auf Unterlassung, Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Schadenersatzes mit dem Argument, dass bezüglich der für ihn eingetragenen Marken „S 6“ und „S 8“ Verwechslungsgefahr bestehe. Das Landgericht München bejahte im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr der beiden Modelle und begründete stirbt durch gedankliches Inverbindungbringen.
Das Gericht ging davon aus, dass der in der Werbung zu sehende Firmenname für die Bewertung der Verwechselungsgefahr rechtlich außer Betracht zu bleiben habe, da es sich bei der angegriffenen Bezeichnung erkennbar um einen Kfz-Typenbezeichnung handelte und es im Automobilbereich die Gepflogenheit gebe, Typenbezeichnungen als Eigene Marken im Sinne von Zweitmarken anschauen. Es gelte dann der Grundsatz, dass Marken als Ganzes zu vergleichen seien.
Im Folgenden das Gericht zur Begründung aus:
Zwar weich sterben angegriffene Gestaltung des beklagten Unternehmens durch den zusätzlichen Buchstaben „E“ im Zeichen von Nio schriftbildlich und klanglich merkbar von der Audi-Marke „S 6“ und „S 8“ ab. Der zusätzliche Buchstabe „E“ jedoch vorhandend keine sichere Unterscheidungskraft. Beide Marken würden zumindest in klanglicher Hinsicht gedanklich in Verbindung gebracht, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und bestehender Warenidentität zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr führe.
Der Buchstabe „E“ in Verbindung mit einem Produkt sei nämlich aktuell als Abkürzung für „Elektro“/ „elektronisch“ quasi allgegenwärtig. Der Buchstabengebrauch trifft alle Lebensbereiche (zB als E-Akte auch das Gericht), insbesondere aber auch den Automobilbereich. Die Bedeutung bzw. der Ausbau Elektromobilität sei ein wichtiges Gesellschaftsthema. Dafür werde ein Kraftfahrzeug, das über einen Elektromotor verfügt, nicht nur als Elektroauto, sondern auch sehr häufig kurz als „E-Auto“ bezeichnet.
Die Kammer führt aus, es sei deshalb zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „E“ in dem angegriffenen Zeichen und damit den einzigen Unterschied zwischen den beiden Zeichen auch hier als in diesem Sinne beschrieben versteht und darin lediglich einen Hinweis auf den Motortyp des Fahrzeugs sehen. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher annehmen, der „ES 6“ sei der „S 6“ von Audi in der Elektroversion, die beiden Fahrzeuge seien vom selben Hersteller. Es gebe damit eine über die reine Assoziation hinausgehende Gefahr einer Verwechslung durch Inverbindungbringen.
Audi hatte bereits im Oktober 2021 auf Unterlassung der Werbung, Auskunft und Schadenersatz geklagt. Nio darf nun nicht mehr für die Modelle ES6 und ES8 werben. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und es könnte sein, dass der Rechtsstreit wird. Ein Sprecher von Nio hatte der Süddeutschen Zeitung bereits vor der Urteilsverkündung gesagt, man werde bei einer Niederlage in erster Instanz wahrscheinlich Rechtsmittel einlegen.
Quelle: Landgericht München – Pressemitteilung vom 20.01.2023 / Süddeutsche Zeitung – Verwechslungsgefahr: Chinesischer Autobauer unterliegt Audi
Quelle: news.google.com